AGB als PDF-File
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Datum: 9. Jänner 2002
Das neue E-Commerce-Gesetz
Am 1.1.2002 tritt das neue E-Commerce-Gesetz (ECG) in Kraft, das Unternehmen
mit einem Internet-Auftritt strenge Informationspflichten auferlegt.
Die Nichtbeachtung kann 3.000,- Euro kosten!
Wer ist von den neuen gesetzlichen Bestimmungen betroffen?
Unternehmen, die einen kommerziellen Internet-Auftritt in Form eines
Web-Shops, eines virtuellen Schaufensters oder einer Homepage haben,
müssen bestimmte Informationspflichten gemäß E-Commerce-Gesetz
erfüllen.
Welche Informationspflichten sind das konkret?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Internet-Benützer
in spei-cherbarer und ausdruckbarer Form zur Verfügung stehen.
Auf der Startseite Ihrer Homepage sollte daher ein Link zu Ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eingerichtet werden.
§ 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG)
Der § 5 Abs.1 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) schreibt vor, dass
folgende Informationen auf Ihrer Homepage in Zukunft ausgewiesen werden
müssen:
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artindustrial design GmbH
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Carl-Blum-Str. 3 - 5, 4600 Wels, Austria
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Tel.: 0043/7242/55665-0
Fax: 0043/7242/57200
E-Mail: info@artindustrial.com
www.artindustrial.com
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Firmenbuchnr.: 152156 i Firmenbuchgericht: Landesgericht Wels
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Wirtschaftskammer OÖ, Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der artindustrial Design GmbH
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Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Agentur gelten ausschließlich diese "Einheitlichen Geschäftsbedingungen".
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann
wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. Von diesen "Einheitlichen Geschäftsverbindungen"
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser "einheitlichen Geschäftsbedingungen"
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
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Vertragsabschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen
Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge
des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch
Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass
sie den Auftrag annimmt.
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Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der
Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung
der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe
von 15 % FN 1) des über sie abgewickelten Werbeetats.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das
gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der
Agentur veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird
die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht
und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer
nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine
angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der
Agentur zurückzustellen.
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Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein
angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und
Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten
sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach
der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der
Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt
im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in
welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und
Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht
in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist diese
Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig
zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren
Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige
Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht
zulässig.
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Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere
bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck
und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer
des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht,
ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung
zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung
festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5
% FN 1) des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw.
Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten
Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln,
für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen
erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig
davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls
die Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle
Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung,
im Regelfall 15 % FN 1), zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages
nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten
Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
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Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass
dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
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Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke)
sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-
und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen
überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche
Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen
Kosten hat der Kunde zu tragen.
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Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst
dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn
er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die
Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem
Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - entbinden die
Agentur jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Liefertermins.
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Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug
ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen.
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Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und
zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation
steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch
die Agentur zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen.
Anfallende Schadenersatzansprüche des Kunden an die Agentur sind
grundsätzlich mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden
übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
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Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung
der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und
den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken
hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere
der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur
vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich.
Er wird eine von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahme (ein
von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben,
wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit
der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des
Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund
der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen
den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch
genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos:
Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen oder sonstige
Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen,
die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
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Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist
ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Agentur. Als Gerichtsstand
für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz
der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes,
für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
FN 1) Die angegebenen Prozentwerte sind - auch international - branchenüblich.
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